Es ist meistens klar geregelt, welche Bilder und Fonts im Internet rein privat oder auch gewerblich genutzt werden dürfen. Alles andere als klar ist hingegen die Grenze zwischen beiden Bereichen. Wir klären, wo die kommerzielle Nutzung beginnt und was zu beachten ist, wenn man Inhalte aus dem Netz nutzt oder anbietet.
Die Grundidee ist sehr gut: Kreative Köpfe stellen Bilder, Texte oder Fonts zur Nutzung für andere ins Netz. Nachdem sie freiwillig ihr geistiges Eigentum mit Dritten teilen, bestimmen sie selbstverständlich die Regeln, nach denen Internetuser dieses verwenden dürfen. Wer was wie nutzen darf, ist in den Lizenzbestimmungen festgelegt, an die man sich halten muss. So weit, so klar.
In der Praxis ist dies alles jedoch um einiges komplizierter. Zwar erleichtern Lizenzverträge wie die sechs verschiedenen von Creative Commons (CC) den Austausch von geistigen Werken im Internet, indem sie nationales Recht, internationale Gepflogenheiten und die Weiten des Wolrd Wide Webs in Einklang bringen. Doch während Vorgaben wie „Namensnennung“ und „keine Bearbeitungen“ selbsterklärend sind, wirft eines mehr Fragen auf, als es Antworten gibt: die kommerzielle Nutzung.
Inhaltsverzeichnis
- Definitionen
- Creative Commons und kommerzielle Nutzung
- Kommerzfallen bei privater Nutzung
- Was kann alles als kommerziell gelten?
- Beurteilungskriterien für kommerzielle Nutzung
- Experteninterview
- Gerichtsurteil zur kommerziellen Nutzung
- Eigene Inhalte zur kommerziellen Nutzung anbieten
Nicht-Kommerzielle und kommerzielle Nutzung laut Definition
Kommerziell ist eine Nutzung dann, wenn sie darauf abzielt, Gewinne zu erwirtschaften. Was im Umkehrschluss „nicht-kommerziell“ bedeutet, erläutert die Creative Commons Corporation in ihren Definitionen wie folgt: „Nicht kommerziell meint, nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet. Der Austausch von lizenziertem Material gegen anderes unter Urheberrecht oder ähnlichen Rechten geschütztes Material durch digitales File-Sharing oder ähnliche Mittel ist nicht kommerziell im Sinne der vorliegenden Public License, sofern in Verbindung damit keine geldwerte Vergütung erfolgt.“
Das klingt zunächst sehr einleuchtend, klärt aber nicht annähernd sämtliche Fälle, die in der Praxis auftreten können. Mit einer eindeutigen Definition tun sich sogar Juristen schwer, da sich keine saubere Trennlinie zwischen nicht-kommerzieller und kommerzieller Nutzung ziehen lässt.
Die Creative Commons Corporation gründete sich 2001 in San Francisco, um Autoren, Künstlern, Wissenschaftlern und Lehrkräften das Nutzen von Inhalten im Internet zu erleichtern. Damit nicht bei jedem einzelnen Urheber die Erlaubnis eingeholt werden muss, verdeutlichen die einzelnen Lizenzen, welche Nutzung erlaubt ist.
Creative Commons und kommerzielle Nutzung
Es gibt die Möglichkeit, dass der Urheber bei der sogenannten Zero-Lizenz auf sämtliche Rechte verzichtet. Die anderen CC-Lizenzen sehen als Minimum die Nennung des Urhebers vor und variieren in der Art der Verbreitung, der Erlaubnis zum Modifizieren und zur kommerziellen Nutzung. Letztere wird durch ein durchgestrichenes Dollar- bzw. Eurozeichen verdeutlicht.
Doch viele Fälle werden damit nicht erfasst. Daher gab die (nicht-kommerzielle) Organisation in den USA eine breit angelegte Umfrage unter Kreativen und Nutzern in Auftrag, die klären sollte, was diese allgemein unter kommerzieller bzw. nicht-kommerzieller Nutzung verstehen. Bei einigen Punkten herrschte übereinstimmende Klarheit. Bei einigen hingegen gingen die Meinungen sowohl zwischen als auch innerhalb der beiden Gruppen auseinander. Insgesamt beurteilt die Creative Commons Corporation die Einschätzungen von Lizenzgebern und -nehmern als weitgehend ähnlich ein. Allerdings zeigten sich die Anbieter meistens etwas großzügiger in der Auslegung als die Nutzer.
Ein Beispiel: Einig waren sich die Teilnehmer, dass Online-Werbung oder Nutzungen, die dem User Geld einbringen kommerziell sind. Nutzungen durch Organisationen, Einzelpersonen oder für wohltätige Zwecke werden dagegen als weniger kommerziell eingestuft, aber sind nicht unbedingt nicht-kommerziell. Die Urheber machen bei Fallbeispielen generell eher eine nicht-kommerzielle Nutzung aus, vor allem bei Non-Profit-Organisationen. Geht es um Einzelpersonen, vermuten hingegen die befragten Lizenzgeber eher eine kommerzielle Nutzung als die Lizenznehmer.
Was die Umfrage zeigte: Es besteht mehr Unsicherheit als Klarheit darüber, was als kommerziell oder nicht-kommerziell zu bewerten ist. Zwar besteht in vielen Punkten ein Konsens, in zahlreichen Einzelfällen jedoch herrscht viel Unsicherheit.
Achtung! Kommerzfallen bei privater Nutzung
Völlig problemlos ist in der Regel eine rein private Nutzung angebotener Inhalte. Doch was ist in Zeiten von Social Media und Co. schon noch rein privat? Wer sich ein Bild herunterlädt, um es in seinem gedruckten Fotobuch über den letzten Urlaub zu verewigen, befindet sich wirklich auf der sicheren Seite.
Wenn Sie ein heruntergeladenes Bild online verwenden, lauern gut getarnte Kommerzfallen auf (arglose) Nutzer:
- Wer beispielsweise mit seinem Blog auch nur ein bisschen Geld verdient, weil er ein einzelnes kleines Werbebanner eingebunden hat, handelt kommerziell. Erlauben die Lizenzvorgaben ausschließlich eine nicht-kommerzielle Nutzung, so dürfen Bilder nicht ohne weitere Rücksprache mit dem Lizenzgeber eingebunden werden. Die Platzierung des Bildes – ob in Sichtweite eines Banners oder in einem werbefreien Artikel – ist dabei unerheblich.
- Auch ein Online-Auftritt, mit dem überhaupt keine Einnahmen erzielt werden, wird häufig als kommerziell eingestuft. Dazu genügt es, ein Produkt zu erwähnen oder – wie 60 Prozent aller Blogger – als Content-Management-System „Wordpress“ zu verwenden. Denn „Wordpress“ erscheint in der URL – und das ist strenggenommen Werbung. In diesem Sinne ist auch jeder noch so private Post in einem sozialen Medium, das eine Werbeplattform bietet, tabu. Was also bei Facebook & Co. hochgeladen wird, muss für kommerzielle Zwecke erlaubt sein.
- Selbst wenn keinerlei Werbung im Spiel ist, kann der Privatmensch durch eine unentgeltlich erbrachte Dienstleistung in den kommerziellen Bereich geraten. Nämlich dann, wenn er beispielsweise ein Rundschreiben für die Nachbarschaft verfasst und dafür Fonts oder Bilder aus dem Internet verwendet. Zugegeben, eine sehr strenge Auslegung, aber auch das ist bereits vorgekommen.
Für Facebook & Co. gilt: Bilder, die in den sozialen Medien hochgeladen und geteilt werden, müssen für die kommerzielle Nutzung erlaubt sein.
Kommerziell vs. nicht-kommerziell
Da die Grenzen extrem fließend sind und selbst eine vermeintlich rein private Nutzung kommerzielle Aspekte besitzt, kann man sich dem Problem nur schrittweise von verschiedenen Seiten nähern. Die Frage, die wir uns dabei stellen, lautet: Was kann alles als kommerziell gelten? Die erschreckende Antwort – nahezu alles:
Auftragsarbeiten für gewerbliche Kunden
Einer der wenigen Fälle, die wirklich glasklar sind: Der Kunde gibt beim einem Grafiker oder einer Agentur einen Verkaufs-Flyer in Auftrag, für den ein Bild verwendet wird. Hierbei handelt es sich durch und durch um eine kommerzielle Nutzung – da braucht man nicht zu diskutieren.
Privates von kommerziellen Anbietern
Gilt die persönliche Geburtstagskarte für einen Kunden als privat? Nein. Im Normalfall kann ein kommerzielles Unternehmen nie privat handeln. Alles, auch wenn es nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist daher als kommerzielle Nutzung auszulegen.
„Kommerzielles“ von nicht-kommerziellen Unternehmen
Auch Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Organisationen können nicht bedenkenlos nicht-kommerzielle Bilder oder Fonts nutzen. Im Zweifel kann hier die Art der Nutzung entscheidend sein und nicht der generelle Auftrag des Lizenznehmers wie die Gerichtsentscheidungen zur Klage gegen das Deutschlandradio darlegen.
Privater Inhalt von privaten Nutzern
Wie wir oben gesehen haben, gibt es im Internet nur sehr wenige kommerzfreie Plattformen. Lediglich ein privater Blog ohne jede Werbung und ohne Nennung eines einzigen Produkts kann wirklich als nicht-kommerziell gelten. Nach strenger Auslegung gilt bereits jegliche Veröffentlichung im Netz als kommerziell.
Beurteilungskriterien für kommerzielle Nutzung
Ob es sich um nicht-kommerzielle oder kommerzielle Nutzung handelt, kommt als ganz darauf an, wer wie und wozu Inhalte nutzt. Sind alle drei Bereiche kommerzieller Art, gibt es nichts zu deuteln. Man sollte sich jedoch auch absichern, wenn nur einer der drei Punkte den Charakter einer kommerziellen Nutzung hat. Prüfen Sie daher vor Verwendung eines Bildes oder Fonts aus dem Internet die folgenden Punkte:
- Nutzer:
Wer verwendet die Inhalte? Handelt es sich um ein kommerzielles Unternehmen, wird auch sämtlichen Nutzungsmöglichkeiten ein kommerzieller Charakter unterstellt. Non-Profit-Organisationen und Privatpersonen können mit Aktionen, die nicht gewinnorientiert sind, eine nicht-kommerzielle Nutzung für sich geltend machen. Das muss der Lizenzgeber jedoch nicht zwingend genauso sehen. - Art der Nutzung:
Wie werden die Inhalte konkret genutzt? Auch gemeinnützige Vereine oder Privatpersonen können Downloads so verwenden, dass von einer kommerziellen Nutzung ausgegangen werden muss. Wann dies der Fall ist, ist auch wieder Auslegungssache. Streng betrachtet ist dies bereits nur die Veröffentlichung an sich, spätestens jedoch dann, wenn damit Geld verdient wird. - Zweck der Nutzung:
Wozu werden die Inhalte verwendet? Rein moralisch besteht sicherlich ein Unterschied, ob eine Non-Profit-Organisation mit einem heruntergeladenen Foto das eigene Unternehmen bewirbt oder damit Spenden für notleidende Kinder sammeln will. Bei einem karitativen Zweck werden sicherlich die allerwenigsten Lizenzgeber den Nutzern Steine in den Weg legen wollen. Eine schriftliche Absicherung ist dennoch sinnvoll.
Praxisbeispiele
Was ist etwa mit Bilder von Wikipedia? Oder Google-Webfonts? Sind diese für die kommerzielle Nutzung freigegeben und können diese einfach für eigene Zwecken verwendet werden? Wir haben uns ein paar gängige Praxisbeispiele genauer angesehen:
Wikipedia-Bilder
Grundsätzlich sind die Bilder auf Wikipedia frei zur kommerziellen Nutzung. Hochgeladene Bilder sollen der CC-Lizenz CC-BY-SA 3.0 bzw. einer anderen freien Lizenz unterliegen oder gemeinfrei sein. Dazu Wikipedia: „Wir können also nicht ein Bild aufnehmen, das zwar wir verwenden dürfen, von dem wir aber nicht anderen erlauben dürfen, es kommerziell zu verwenden.“ Die Lizenzbedingungen, die durch einen einfachen Klick einsehbar sind, müssen jedoch eingehalten werden.
Google-Webfonts
Die hier angebotenen Fonts sind meistens ebenso unkompliziert zu nutzen wie Wikipedia-Bilder. Rechtsanwalt Wolf-Joachim von Rosenstiel weist in unserem Interview darauf hin, dass es ohnehin strittig ist, ob an „einfachen“ Schriftarten überhaupt ein Urheberrecht bestehen kann.
Falsche Angaben auf der Webseite
Die Webseitenbetreiber können auch nicht immer sicher sein, dass alle Bilder oder Fonts, die auf ihrer Plattform zur kommerziellen Nutzung angeboten werden, auch wirklich tatsächlich dafür freigegeben sind. Sie sichern sich durch entsprechende Hinweise auf ihren Webseiten ab, wie das beispielsweise Fontsquirrel tut. Rechtsanwalt Wolf-Joachim von Rosenstiel rät, sich wiederum selbst beim Rechteinhaber abzusichern oder gleich eine Quelle zu wählen, bei der Klarheit herrscht.
Kommerzielle Nutzung – so sind Sie auf der sicheren Seite:
- Verwenden Sie nur Inhalte, die explizit für die kommerzielle Nutzung vorgesehen sind.
- Kontaktieren Sie bei Unklarheiten den Urheber und legen Sie die geplante Nutzung dar. Die meisten Anbieter sind für eine separate Lizenzvereinbarung zugänglich.
- Beachten Sie auf jeden Fall die weiteren Lizenzbedingungen. Urheber klagen beispielsweise auch wegen nicht erfolgter Namensnennung oder unerlaubter Änderungen Ihrer Daten.
Interview mit Rechtsanwalt Wolf-Joachim von Rosenstiel
Wolf-Joachim von Rosenstiel ist seit 1999 als Rechtsanwalt zugelassen und in der Kanzlei DRC Rechtsanwälte in Nürnberg tätig. Die Kanzlei hat diverse Tätigkeitsschwerpunkte im Zivil- und Strafrecht, unter anderem Familien-, Verkehrs-, Arbeits- und IT-Recht. Er stellte sich unseren Fragen zur kommerziellen Nutzung.
diedruckerei.de-Magazin: Kommerzielle Nutzung ist nicht eindeutig definiert. Herr von Rosenstiel, können Sie trotzdem griffig auf den Punkt bringen, worauf es aus juristischer Sicht ankommt?
Wolf-Joachim von Rosenstiel: Es kommt darauf an, ob mit der Tätigkeit in irgendeiner Art und Weise wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Sobald ein Blogger zum Beispiel Werbebanner oder Affiliate-Links verwendet, ist von kommerzieller Nutzung auszugehen, auch wenn er dadurch keinen Gewinn macht und nur eigene Kosten deckt. Es ist also bereits bei sehr geringfügiger Geschäftstätigkeit von kommerzieller Nutzung auszugehen.
diedruckerei.de-Magazin: Lassen sich Wikipedia-Bilder und Google-Webfonts kommerziell nutzen?
Wolf-Joachim von Rosenstiel: Es müssen in jedem Falle lediglich die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Die Bedingungen sind bei Wikipedia und Google unproblematisch einsehbar. Ob ein Urheberrecht an „einfachen“ Schriftarten überhaupt bestehen kann, ist ausgesprochen umstritten, da, aufgrund jahrtausendelanger Nutzung der Schrift, eigentlich fast alles schon einmal da war und es somit an einer gesicherten Urheberschaft fehlen dürfte.
„die Lizenz-bedingungen müssen eingehalten werden“
Der BGH hat Urheberrechtsschutz an Schriftarten zwar grundsätzlich als möglich eingestuft, aber in Entscheidungen mangels großer Neuerungen bislang stets verneint. Ausnahmen könnten zum Beispiel sehr exotische Fonts sein. Der Schutz einer Schriftart als Gebrauchsmuster ist möglich. Auch hier kommt es dann aber, im Falle einer Streitigkeit, darauf an ob diese tatsächlich „neu“ ist, was aus den oben genannten Gründen nicht einfach ist.
Jedoch ist dann der Urheberrechtsverletzer in der Beweislast. In einer viel kritisierten Entscheidung hat einzig das Landgericht Köln im Jahre 2000 Fonts als Teil eines Computerprogrammes Urheberrechtsschutz zugebilligt. Rechtsprechung höherer Gerichte hierzu gibt es nicht. Hinsichtlich vieler Fonts ist es also fraglich ob ein Urheberrecht besteht, das verletzt werden kann.
„Die weitergabe von schriften ist sehr häufig eingeschränkt.“
diedruckerei.de-Magazin: Dürfen mitgelieferte Windows- und Adobe-Fonts uneingeschränkt kommerziell genutzt werden?
Wolf-Joachim von Rosenstiel: Absolut uneingeschränkt nutzbar ist, nach den Nutzungsbedingungen, fast nichts. Bei Fonts ist wie gesagt bereits ein Urheberrechtsschutz strittig. Ich empfehle dennoch immer die jeweiligen Lizenzbedingungen lesen und einzuhalten. Diese schränken zumindest die Weitergabe häufig ein.
diedruckerei.de-Magazin: Was geschieht, wenn der Anbieter falsche Angaben macht? Wir denken da an Plattformen wie beispielsweise Fontsquirrel, die vorsichtshalber darauf hinweisen, dass manches nicht kommerziell nutzbar ist, auch wenn es laut Lizenzbedingungen so sein soll.
„Gutgläubigkeit im urheberrecht hilft gegen abmahnungen nicht.“
Wolf-Joachim von Rosenstiel: Ein sehr schwieriges Thema. Grundsätzlich hilft Gutgläubigkeit im Urheberrecht leider nicht gegen Abmahnungen. Wenn darauf hingewiesen wird, wie im angegebenen Beispiel ist nicht einmal ein Regress gegenüber der Plattform möglich. Insofern empfehle ich, sich auf Quellen zu beschränken, bei denen Klarheit herrscht und gegebenenfalls direkt mit den Inhabern der Rechte Kontakt aufzunehmen.
diedruckerei.de-Magazin: Was kann ich tun, wenn ich wegen unberechtigter Nutzung von Inhalten abgemahnt werde?
Wolf-Joachim von Rosenstiel: Bei Erhalt einer Abmahnung rate ich dazu, niemals ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Unterlassungserklärung abzugeben. Viele Anwälte bieten kostengünstige Überprüfungen an, die sich in der Regel lohnen.
diedruckerei.de-Magazin: Was muss ich beachten, wenn ich selbst Inhalte anbiete? Darf ich als Privatmensch zu kommerziellen Zwecken anbieten? Wie schütze ich meine Inhalte vor unerwünschter Nutzung?
„Wer eine gewinnerzielungs-absicht hat, muss ein gewerbe anmelden.“
Wolf-Joachim von Rosenstiel: Auch bei Nutzungen im privaten Rahmen ist das Urheberrecht zu beachten, da die hiesige Gesetzgebung keinerlei Ausnahmen macht oder Schutz bietet. Insofern wären Millionen Nutzer von sozialen Netzwerken abmahnbar, was leider auch öfters geschieht. Denn sobald jemand private, nicht freigegebene Inhalte, zum Beispiel aus sozialen Netzwerken, ohne Genehmigung nutzt, kann man ihn gegebenenfalls anwaltlich zur Unterlassung auffordern.
Einmalige oder kurzzeitige Tätigkeiten fallen meist unter Liebhaberei und müssen nicht angemeldet werden. Sobald man jedoch eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht hat, muss man ein Gewerbe anmelden, ist steuerpflichtig und somit auch nicht mehr „privat“.
diedruckerei.de-Magazin: Bringt die neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht auch Änderungen bei der kommerziellen Nutzung von Inhalten aus dem Internet?
Wolf-Joachim von Rosenstiel: Die neue EU–Richtlinie wird erst durch die nationale Umsetzung konkret. Fest steht, dass für Suchmaschinen bei umfangreicheren Verlinkungen Kosten anfallen werden, was aber auch bedeuten könnte, dass diese die kostenpflichtigen Verlinkungen einfach weglassen werden. Weiterhin wird der Urheberrechtsschutz sichergestellt werden müssen, was nur durch sehr leistungsfähige Uploadfilter möglich sein wird. Entsprechend werden geschützte Inhalte dann, zum Beispiel in sozialen Netzwerken, gar nicht mehr veröffentlicht werden können.
Kommerzielle Nutzung: Gerichtsentscheid
Wenn es um die kommerzielle bzw. nicht-kommerzielle Nutzung von Bildern und anderen Inhalten aus dem Internet geht, sind davon in erster Linie das Urheberrecht sowie das Wettbewerbsrecht betroffen. Geklagt wird häufig dann, wenn Lizenzbedingungen nicht eingehalten werden. Konkret um kommerzielle Nutzung ging es bislang nur in einem bekanntgewordenen Fall aus dem Jahr 2014: einer Klage gegen Deutschlandradio. Ein Fotograf klagt gegen das Deutschlandradio, das ein von ihm auf Flickr.com unter der Creative-Commons-Lizenz CC-BY-NC veröffentlichtes Bild verwendet hatte.
Erste Instanz: LG Köln, Urteil vom 05.03.2014
Das Landgericht Köln (LG) entschied im Urteil vom 05.03.2014, dass Deutschlandradio zwar im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) nicht-kommerziell gehandelt habe, aber trotz öffentlich-rechtlichem Auftrag nicht den NC-Kriterien der Creative Commons entspreche. Das Landgericht Köln wertet nicht-kommerzielle als rein private Nutzung, die auf eine Rundfunkanstalt natürlich nicht zutrifft. Der Kläger bekam Recht und Deutschlandradio durfte das Bild nicht mehr verwenden, weil keine nicht-kommerzielle Nutzung vorlag.
Neues Urteil: OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) kassierte das Urteil jedoch fast acht Monate später und argumentierte mit einem möglichen internationalen Hintergrund. Das Urteil des Landgerichts Köln wurde aufgehoben. Das OLG Köln entschied, dass die Verwendung eines Bildes auf der Webseite eines öffentlich-rechtlichen Senders keine kommerzielle Nutzung darstellt. Allerdings durfte Deutschlandradio das entsprechende Foto trotzdem nicht weiter nutzen. Denn der Urhebervermerk wurde bei der Verwendung des Bildes unerlaubt entfernt. Das verstieß gegen andere Bestandteile der Lizenzbedingungen.
Kommerzielle Nutzung bei eigenen Inhalten
Das Internet ist ein großer Marktplatz, der zum Hoch- und Herunterladen, Weiterleiten, Teilen sowie Kopieren einlädt. Manch unbedarfter Nutzer ist sich gar nicht bewusst, dass er in dem Moment, in dem er Inhalte zum Herunterladen anbietet, selbst zum Urheber wird. Und dies hat einige Konsequenzen:
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- Selbstverständlich darf man nur Bilder und Ähnliches hochladen, an denen man selbst die Rechte besitzt oder die gemeinfrei sind.
- Auch, wenn man nichts an diesen Inhalten verdient, handelt man nicht rein privat, wenn man Bilder zum Herunterladen anbietet.
- Wer mit angebotenen Inhalten Geld verdient, muss in Gewerbe anmelden und Steuern abführen.
- Eine Lizenz, die kommerzielle Nutzung ausschließt, verhindert, dass jemand mit kostenlos angebotenen Inhalten Geld verdient, schützt jedoch nicht vor Missbrauch. So können beispielsweise extremistische Gruppen Bilder und Fonts für ihre Zwecke nutzen, wenn sie keine monetären Absichten verfolgen.
- Verstöße gegen die Lizenzregeln kommen immer wieder vor, auch wenn sie nicht erlaubt sind. Wer dagegen vorgehen will, muss allerdings selbst aktiv werden, eventuell mit anwaltlicher Unterstützung. Allerdings muss er aber nicht unbedingt Recht bekommen.
- CC-Lizenzen haben die gleiche Stellung wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darin enthaltene Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders (siehe BGB § 305c). Im Klartext heißt das: Wer uneindeutige Lizenzbedingungen verwendet, ist selbst schuld, wenn diese nicht verstanden werden.
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